vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Und die Kreuzung beginnt nicht, wo die Fahrbahnbegrenzung auf der Querstraße seitlich endet sondern erst, wenn die Straße wieder begradigt ist!
Das stimmt so nicht. §12 StVO